Mitgliedsbeitrag

1. Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag berechnet sich aus der nachfolgenden Beitragsstaffel und richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten (ohne Aushilfen):

bis250 Beschäftigte450,00€
bis500 Beschäftigte550,00€
bis750 Beschäftigte675,00€
bis1.000 Beschäftigte900,00€
bis2.000 Beschäftigte1.250,00€
bis5.000 Beschäftigte1.800,00€
bis7.500 Beschäftigte2.100,00€
bis10.000 Beschäftigte2.300,00€
ab10.000 Beschäftigte2.800,00€
Kammern und Verbände 300,00€
Fördermitgliedschaften nach Vereinbarung

a) Stichtag für die Berechnung der Beschäftigtenzahl ist jeweils der 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Bis zum 31.01. eines jeden Jahres ist die so errechnete Beschäftigtenzahl der Geschäftsstelle zur Ermittlung des Jahresbeitrags bekannt zu geben. Gibt ein Mitgliedsunternehmen nach einmaliger Abmahnung die Beschäftigtenzahl nicht innerhalb einer zu setzenden Frist bekannt, so ist die Geschäftsstelle berechtigt, das Mitgliedsunternehmen in die nächsthöhere Beitragsstufe einzuordnen und den dafür fälligen Beitrag anzufordern.

b) Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung ist der Beitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.

c) Der volle Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn innerhalb eines laufenden Kalenderjahres die Mitgliedschaft endet. Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Kalenderjahres ist für dieses Jahr nur die Hälfte des laut Beitragsstaffel fälligen Jahresbeitrags zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag über eine Ermäßigung oder vorläufige Stundung des Mitgliedsbeitrags entscheiden.

d) In Einzelfällen kann der Vorstand Sonderregelungen treffen. Dies gilt insbesondere für Fördermitglieder sowie wenn bereits eine Mitgliedschaft bei einem der Schwesterverbände des Verbandes für Sicherheit in der Wirtschaft Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland e.V. (VSW-Mainz) besteht. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für Mitgliedschaften von Konzernunternehmen oder Zusammenschlüssen von Verbänden. Besteht bereits eine Mitgliedschaft bei einem der Schwesterverbände des Verbandes für Sicherheit in der Wirtschaft Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland e.V. (VSW-Mainz), z.B. durch Hauptsitz des Unternehmens im dortigen Einzugsbereich, so kann der Vorstand Sonderregelungen treffen. Das Gleiche gilt für Konzerne, deren Tochterunternehmen ihren Sitz im Verbandsbereich haben.

Unter Voraussetzung der Mitgliedschaft in einem Landesverband, besteht auch die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft im VSW-Bundesverband. Konditionen können mit dem VSW-Bundesverband ausgehandelt werden.

2. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.