Mitgliedsbeitrag

1. Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag berechnet sich aus der nachfolgenden Beitragsstaffel und richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten (ohne Aushilfen):

bis 250 Beschäftigte 450,00€
bis 500 Beschäftigte 550,00€
bis 750 Beschäftigte 675,00€
bis 1.000 Beschäftigte 900,00€
bis 2.000 Beschäftigte 1.250,00€
bis 5.000 Beschäftigte 1.800,00€
bis 7.500 Beschäftigte 2.100,00€
bis 10.000 Beschäftigte 2.300,00€
ab 10.000 Beschäftigte 2.800,00€
Kammern und Verbände 300,00€
Fördermitgliedschaften nach Vereinbarung

a) Stichtag für die Berechnung der Beschäftigtenzahl ist jeweils der 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Bis zum 31.01. eines jeden Jahres ist die so errechnete Beschäftigtenzahl der Geschäftsstelle zur Ermittlung des Jahresbeitrags bekannt zu geben. Gibt ein Mitgliedsunternehmen nach einmaliger Abmahnung die Beschäftigtenzahl nicht innerhalb einer zu setzenden Frist bekannt, so ist die Geschäftsstelle berechtigt, das Mitgliedsunternehmen in die nächsthöhere Beitragsstufe einzuordnen und den dafür fälligen Beitrag anzufordern.

b) Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung ist der Beitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.

c) Der volle Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn innerhalb eines laufenden Kalenderjahres die Mitgliedschaft endet. Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Kalenderjahres ist für dieses Jahr nur die Hälfte des laut Beitragsstaffel fälligen Jahresbeitrags zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag über eine Ermäßigung oder vorläufige Stundung des Mitgliedsbeitrags entscheiden.

d) In Einzelfällen kann der Vorstand Sonderregelungen treffen. Dies gilt insbesondere für Fördermitglieder sowie wenn bereits eine Mitgliedschaft bei einem der Schwesterverbände der Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland besteht. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für Mitgliedschaften von Konzernunternehmen oder Zusammenschlüssen von Verbänden. Besteht bereits eine Mitgliedschaft bei einem der Schwesterverbände der Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, z.B. durch Hauptsitz des Unternehmens im dortigen Einzugsbereich, so kann der Vorstand Sonderregelungen treffen. Das Gleiche gilt für Konzerne, deren Tochterunternehmen ihren Sitz im Vereinsbereich haben.

Unter Voraussetzung der Mitgliedschaft in einem Landesverband, besteht auch die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft im Bundesverband ASW. Konditionen können mit dem Bundesverband ASW ausgehandelt werden.

2. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.