Mitgliedsbeitrag
a) Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag berechnet sich der nachfolgenden Beitragsstaffel:
Handel, Handwerk, Industrie, Versicherungen, Banken und Sparkassen: | ||
---|---|---|
bis | 500 Beschäftigte | 300,--€ |
bis | 750 Beschäftigte | 450,--€ |
bis | 1.000 Beschäftigte | 600,--€ |
bis | 2.000 Beschäftigte | 900,--€ |
bis | 5.000 Beschäftigte | 1.500,--€ |
bis | 7.500 Beschäftigte | 1.650,--€ |
bis | 9.999 Beschäftigte | 1.800,--€ |
ab | 10.000 Beschäftigte | 2.400,--€ |
Kammern, Verbände, Organisationen: | ||
---|---|---|
Pauschalbetrag | 200,--€ |
Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen: | ||
---|---|---|
bis | 10 Beschäftigte | 300,--€ |
bis | 50 Beschäftigte | 350,--€ |
bis | 100 Beschäftigte | 400,--€ |
bis | 250 Beschäftigte | 450,--€ |
bis | 500 Beschäftigte | 650,--€ |
bis | 1.000 Beschäftigte | 900,--€ |
bis | 1.999 Beschäftigte | 1.500,--€ |
ab | 2.000 Beschäftigte | 2.500,--€ |
b) Stichtag für die Berechnung der Beschäftigtenzahl ist jeweils der 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Bis zum 31.01. eines jeden Jahres ist die so errechnete Beschäftigtenzahl der Geschäftsstelle zur Ermittlung des Jahresbeitrags bekannt zu geben. Gibt ein Mitgliedsunternehmen nach einmaliger Abmahnung die Beschäftigtenzahl nicht innerhalb einer zu setzenden Frist bekannt, so ist die Geschäftsstelle berechtigt, das Mitgliedsunternehmen in die nächst höhere Beitragsstufe einzuordnen und den dafür fälligen Beitrag anzufordern.
c) Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung ist der Beitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.
d) Der volle Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn innerhalb eines laufenden Kalenderjahres die Mitgliedschaft endet. Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Kalenderjahres ist für dieses Jahr nur die Hälfte des laut Beitragsstaffel fälligen Jahresbeitrags zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag über eine Ermäßigung oder vorläufige Stundung des Mitgliedsbeitrags entscheiden.
e) Besteht bereits eine Mitgliedschaft bei einem der Schwesterverbände der Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, z.B. durch Hauptsitz des Unternehmens im dortigen Einzugsbereich, so kann der Vorstand Sonderregelungen treffen. Das Gleiche gilt für Konzerne, deren Tochterunternehmen ihren Sitz im Vereinsbereich haben.
2. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung ist seit 01. Januar 2001 in Kraft.
- beschlossen in der Gründungsversammlung vom 11.12.1968,
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.2001
Mitglied werden
Mitglied werden in der VSW, das bedeutet, aus erster Hand zur Sicherheit im Unternehmen unterstützt zu werden. Mitglied werden können Sie direkt per Internet. Informieren Sie sich über unsere Arbeit und beurteilen Sie, ob Sie mehr über uns wissen wollen.
Für Mitglieder gibt es einen besonders geschützten Bereich, in dem Informationen bereit gestellt werden, die u.a. wegen des vertraulichen Inhalts nicht jedermann zugänglich gemacht werden dürfen.
Mit einer Mitgliedschaft in der VSW beteiligt sich jeder Unternehmer an diesem Netzwerk und kann so umgekehrt von den sich daraus ergebenden Kontakten profitieren.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir senden Ihnen alle notwendigen Informationen über eine Mitgliedschaft zu. Selbstverständlich kann direkt online ein Antrag auf Mitgliedschaft gestellt werden.