Satzung

- beschlossen in der Gründungsversammlung am 11.12.1968,

neu gefasst durch die Mitgliederversammlung vom 12.07.2021 -

 

Vorwort

Sämtliche Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen in dieser Satzung sind aus Gründen der besseren Lesbarkeit in ihrer männlichen Form gefasst, gelten jedoch inhaltlich gleichermaßen für die Formen männlich, weiblich und divers.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Körperschaft führt den Namen „Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V.“ (VSW).
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Mainz. Sie ist dort in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Berufsbildung im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen der Wirtschaft und die Kriminalprävention. Die Vereinigung soll ferner den Gesetzgeber beraten.

2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Vereinigung.

5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck der Vereinigung soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Verbreitung und Vertiefung des Bewusstseins über die Bedeutung der allgemeinen Sicherheitsbelange in der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Organisationen und bei deren Mitarbeitern, unter anderem durch aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die öffentliche Meinungsbildung im Sinne der Vereinigung zu unterstützen.
  2. Prävention und Sensibilisierung durch Veranstaltungen, Seminare und Vorträge.

Schulung und Information mit Sicherheitsaufgaben befassten Personen, u.a. zur Vorbereitung auf die Weiterbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).

3) Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre im Bereich Sicherheitsmanagement in der Wirtschaft. Förderung der Studierenden aus diesem Bereich.

4) Verbreitung und Sicherung eines Qualitätsbewusstseins, der mit Sicherheitsaufgaben befassten Einrichtungen und Organisationen.

5) Einen Informationsdienst über aktuelle Sicherheitsvorkommnisse.

6) Einen Informationsaustausch mit anderen Verbänden.

7) Kontaktpflege zu den Sicherheitsbehörden für Maßnahmen zur Prävention in allen Sicherheitsbereichen durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können Unternehmen oder Organisationen der Wirtschaft, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, werden.
  2. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Fördermitglieder erkennen die Programme und Grundsätze der Vereinigung an und fördern deren Arbeit mittels eines Fördermitgliedsbeitrages.

3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

4) Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Beitragsschuld.

5) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Auflösung und Erlöschen von Firmen, Vereinigungen und Gesellschaften oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

6) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30.06.eines jeden Kalenderjahr gegenüber dem Vorstand oder dem Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

 

§ 5 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt:

  1. die Angebote der Vereinigung in dem vom Vorstand beschlossenen bzw. in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen,
  2. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte.
  3. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Antrags- und Stimmrecht. Sie haben auch kein Wahlrecht, jedoch Rederecht.

 

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Körperschaft schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkommt oder auch aus einem anderen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

2) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung die Möglichkeit des Einspruchs. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Beiträge und Spenden

1) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Der Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

2) Der Vorstand kann bis zur Beschlussfassung durch die jeweilige ordentliche Mitgliederversammlung eine angemessene Beitragsvorauszahlung erheben.

3) Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins können Spenden entgegengenommen werden.

 

§ 8 Organe der Vereinigung

Organe der Körperschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Geschäftsführer

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wählt

  1. den Vorstand für die Dauer von drei Jahren,
  2. zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt

  1. über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers nach Entgegennahme des Berichtes und nach Anhörung der Rechnungsprüfer,
  2. den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
  3. die Höhe der Beiträge,
  4. Satzungsänderungen.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung der Vereinigung.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn die Interessen der Vereinigung dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt.

5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform -moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail u.a. sind zulässig- unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

6) Der Vorsitzende des Vorstandes, und bei seiner Abwesenheit einer seiner Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Auflösung der Vereinigung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8) Die Beschlussfassung der Mitglieder ohne Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren durch Stimmzettel, als virtuelle Versammlung oder als Mischform aus den vorstehenden Alternativen ist zulässig. Auch für sie gelten die vorstehenden Mehrheitserfordernisse. Es ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden Mitglieder jeweils gleiche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte haben.

9) Bei Wahl der virtuellen Versammlung sind den Mitgliedern die sicheren Zugangs- und Einwahldaten mit der Einladung vorab mitzuteilen. Der Versammlungszeitpunkt muss für die Mitglieder zumutbar sein. Das ist er insbesondere dann nicht, wenn mit der Verhinderung eines wesentlichen Teils der Mitglieder gerechnet werden muss. Bei der Durchführung der virtuellen Versammlung müssen geeignete Legitimationsmechanismen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Ferner müssen die eingesetzten Medien und die kommunikationstechnischen Rahmenbedingungen es zur ordnungsgemäßen Durchführung der virtuellen Versammlung ermöglichen, dass Antrags-, Frage- und Rederechte (bzw. im Chat: Schreiberechte) unberührt bleiben und jedes Mitglied sowohl seinen Beitrag einbringen als auch die Beiträge aller anderen Mitglieder wahrnehmen kann. Es muss technisch gewährleistet sein, dass jedes Mitglied seine Stimme abgeben kann und sie richtig gezählt wird.

10) In allen Varianten der Beschlussfassung gilt:

  1. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.
  2. Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist gestattet.
  3. Über die Art der Beschlussfassung sowie die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung durch Zuruf oder Akklamation ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
  4. Blockwahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und über die Entlastung des Vorstands ist ausdrücklich zulässig.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter oder vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen stets beschlussfähig.

 

§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun Mitgliedern.

2) Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter (gesetzlicher Vorstand). Der Gesamtvorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung der Vereinigung sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich berechtigt.

4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden wie Abwesenheit gewertet.

5) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Vereinigung, sofern diese nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Er entscheidet insbesondere über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,

  1. über die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen,
  2. über die Schaffung oder Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
  3. über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers,
  4. über die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltspläne.

Darüber hinaus hat der gesetzliche Vorstand die Aufgabe, die Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen.

6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen.

7) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlussfähig.

8) Scheidet jedoch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, hat der Rest-Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

9) Ein Vorstandsmitglied scheidet mit Beendigung seines aktiven Dienstes bei einem Mitgliedsunternehmen automatisch aus dem Vorstand aus. Der Wechsel von einem Mitglied zu einem anderen Mitglied führt nicht zum automatischen Ausscheiden aus dem Vorstand.

 

§ 11 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung nach den vom gesetzlichen Vorstand gegebenen Weisungen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus.

Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, gegebenenfalls seinem Stellvertreter.

Beim Ausscheiden des Geschäftsführers führt der gesetzliche Vorstand die Geschäfte bis zur Einstellung eines Nachfolgers.

 

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der bei der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft beratend und unterstützend tätig wird. In den Beirat können auch Nichtmitglieder des Vereins berufen werden.

 

§ 13 Auflösung der Vereinigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an den WEISSER RING e.V., Landesverband Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 12. Juli 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erlischt die Satzung vom 11. Dezember 1968 in der Fassung vom 28. März 2019.